Satzung
Satzung des CatManiac e.V.
§ 1 Name und Sitz
- Der am 17.06.2018 gegründete Verein führt folgenden Namen: CatManiac e.V.
- Sitz des Vereins ist Vilshofen an der Donau.
- Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Tierzucht, der Zusammenschluss von Züchtern und Liebhabern von Katzen zum Aufbau und Pflege freundschaftlicher Beziehungen zwischen Katzenbesitzern aller Länder und Züchterorganisationen weltweit, der Austausch von Zuchterfahrungen, der kostenlosen Jungtiervermittlung von Zucht- und Liebhabertieren sowie der Unterstützung des Tier- und Naturschutzes.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:
- wissenschaftliche Vorträge sowie theoretische und praktische Anleitungen in den Fragen der Zucht, Vererbung, Haltung und Ernährung;
- Veranstaltungen von Katzenausstellungen und Ausbildung von Katzenrichtern;
- Führung eines Zuchtbuches, Erstellung von Stammbäumen, sowie Zwinger- und Titelurkunden;
- Zusammenarbeit in jedem vertretbaren Rahmen mit allen Katzenzuchtvereinen, Tierschutzvereinen und Katzenhaltern im In- und Ausland;
- Unterstützung des Tier- und Naturschutzes;
- Vermittlung von Interessenten an Züchter und Zuchtkaterhalter;
- Unterstützung der Forschung auf dem Gebiet der Rassenbildung und Rassenzüchtung bei Katzen, sowie auf dem Gebiet der Katzenkrankheiten.
- Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein lehnt Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer und konfessioneller Art sowie alle Formen paramilitärischer Ausbildung ab. Der Verein tritt allen extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen. Mitglieder von extremistischen Organisationen, gleich, welcher politischen Ausrichtung, sowie Mitglieder rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder religiöser Gruppierungen können nicht Mitglied des Vereins werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins als Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ausgaben von Amtsinhabern und Funktionsträgern in Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit können erstattet werden. Erstattungsfähig sind u.a. Kosten für Porto, Telefon, Büromaterial und Fahrt- und Reisekosten.
§ 4 Begünstigungen
Der Vorstand kann sich für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen seiner Ehrenamtspauschale nach § 3 Nummer 26 a EStG gewähren. Entscheidungsträger darüber ist der Vorstandsvorsitzende.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Folgende Personengruppen können Vereinsmitglieder werden:
- natürliche Personen
- juristische Personen
- Die Mitgliedschaft muss in Textform oder online beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen.
- Es gilt beim Antrag die Wahl zwischen folgenden Mitgliedschaften:
- Vollmitglied: Vollmitglieder sind Züchter mit registriertem Zwingernamen oder Liebhaber von Rassekatzen. Diese Mitglieder sind wählbar und auch wahlberechtigt.
- Familienmitglied: Familienmitglieder leben in Hausgemeinschaft mit einem Vollmitglied und haben keinen eigenen Zwingernamen registriert. Sie sind stimmberechtigt, aber nicht wählbar.
- Fördermitglied: Fördermitglieder sind Mitglieder, die die Ziele des CatManiac e.V. unterstützen. Sie sind nicht wählbar und nicht stimmberechtigt.
- Ehrenmitglieder: Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt. Sie besitzen ein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
- Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Sie ist in Textform an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Bei wichtigen Gründen kann der geschäftsführende Vorstand Ausnahmen von der Kündigungsfrist zulassen.
- Mitglieder deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- bei vereinsschädigendem Verhalten
- Wenn die Beiträge oder sonstige Gebühren nicht innerhalb der vom geschäftsführenden Vorstand gesetzten Frist bezahlt werden
- bei Verstößen gegen die Satzung und schwerwiegenden Verstößen gegen die Zucht- und Haltungsrichtlinien, sowie Ausstellungsrichtlinien
- Bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins. Ein solches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied an extremistischen oder anderweitigen diskriminierenden Veranstaltungen teilnimmt bzw. eine solche Gesinnung zum Beispiel durch das Tragen bzw. Zeigen von unter anderem rechtsextremen Kennzeichen und Symbolen zeigt oder Mitglied einer in § 2.3 dieser Satzung genannten oder vergleichbaren Organisation ist.
- Bei sexueller Belästigung gegenüber einem Mitglied oder dem Vorstand.
- Bei diskriminierendem Verhalten gegenüber Minderheiten oder einer sexuellen Orientierung.
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 6 Beiträge
Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Über die Höhe der Vereinsbeiträge und Gebühren entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der geschäftsführende Vorstand kann nach seinem Ermessen beschließen, dass die Mitgliederversammlung als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Online-Verfahren in gesichertem Kommunikationsraum) abgehalten wird. Mitglieder können in einer virtuellen Versammlung ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation oder in Textform ausüben. Auch eine Mischform dieser Verfahren ist zulässig (Hybrid-Veranstaltung). In der Einladung ist auf die Form der Versammlung hinzuweisen. Im Falle der Durchführung einer Online- oder Hybrid-Veranstaltung gelten die Bestimmungen für Präsenzveranstaltungen mit der Maßgabe entsprechend, dass den Mitgliedern zusätzlich und rechtzeitig die Zugangsdaten zum Online-Konferenzraum bekanntzumachen sind und online zugeschaltete Mitglieder als anwesend gelten. Den Mitgliedern wird die Verpflichtung auferlegt, ihre Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
- Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Mitgliederversammlungen werden vom geschäftsführenden Vorstand in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt 4 Wochen.
- Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erste Vorsitzende noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienen Mitglieder beschlussfähig. Dasselbe gilt auch für die virtuelle Mitgliederversammlung.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern Gesetz oder Satzung das nicht anders regeln. Die Änderung der Satzung, auch des Vereinszwecks, benötigt eine 4/7 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch die vorgesehene neue Satzungsbestimmung beigefügt waren.
- Die Stimmabgabe erfolgt in einer Präsenzversammlung durch Handzeichen. Bei einer virtuellen Versammlung üben die Mitglieder ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation oder in Textform aus. Der geschäftsführende Vorstand kann festlegen, dass Mitglieder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben.
- Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
- Anträge können gestellt werden von:
- jedem erwachsenen Mitglied
- vom Vorstand
- Anträge müssen 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand des Vereins eingehen. Über Anträge, die nach Versand der Einladung zur Mitgliederversammlung gestellt werden, kann nur beschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung die Dringlichkeit mit 2/3 der abgegebenen Stimmen beschließt.
§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Vollmitglieder sind, besitzen Stimm- und Wahlrecht. Wenn sie Familienmitglieder sind, besitzen sie Stimm- aber kein Wahlrecht.
- Die gesetzlichen Vertreter der jugendlichen Mitglieder besitzen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Minderjährigen ein Stimmrecht.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- geschäftsführender Vorstand (m/w/d):
- Vorstandsvorsitzender
- stellvertretender Vorstandsvorsitzender
- Zuchtwart
- erweiterter Vorstand (m/w/d):
- Kassenwart
- Pressewart
- Sponsoring-Beauftragter
- Ausstellungsleiter
- geschäftsführender Vorstand (m/w/d):
- Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
- Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch jedes der vorstehend genannten geschäftsführenden Vorstandsmitglieder einzeln vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorstandsvorsitzende und der Zuchtwart nur vertreten, wenn der Vorstandsvorsitzende verhindert ist.
- Es können nur Vollmitglieder und Ehrenmitglieder, aber nur natürliche Personen, als Vorstandsmitglied gewählt werden. Der Vorstandsvorsitzende wird auf unbestimmte Zeit gewählt. Die sonstigen Mitglieder des Vorstands werden für jeweils vier Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Mitglieder des Vorstands werden von den bereits gewählten Mitgliedern des Vorstands gewählt (Kooptation).
- Der Vorstandsvorsitzende kann nur einstimmig aus wichtigem Grund abgewählt werden. Scheidet der Vorstandsvorsitzende aus dem Vorstand aus, beschließt die Mitgliederversammlung die Amtszeit seines Nachfolgers jeweils im Einzelfall. Der Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitglieds ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig.
- Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Eine Tagung kann als Präsenz- oder Online-Tagung durchgeführt werden.
- Der Vorstand kann auf der Grundlage eines Dienstvertrages für den Verein tätig sein und eine angemessene Vergütung erhalten. Zuständig für den Inhalt, den Abschluss, die Änderung und die Beendigung des Dienstvertrages ist der Vorstand.
§ 11 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
- Der Verein kann mit einer 4/7 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.
- Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Anifit Tierhilfe e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Verschwiegenheitserklärung
- Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich zur Verschwiegenheit hinsichtlich jeglicher vertraulichen Informationen und Daten, die ihm
- im Rahmen von Projektarbeiten mit Kooperationspartnern,
- durch vereins- und insbesondere vorstandsinterne Arbeit,
- durch den Kontakt mit anderen Vereinen und deren Mitgliedern,
- über jegliche internen Kommunikationssysteme,
- sowie durch den Kontakt zu Kooperationspartnern in von CatManiac e.V. genutzten Kommunikationsnetzwerken zuteilwerden.
- Es ist den Mitgliedern von CatManiac e.V. nicht gestattet, Nichtmitgliedern den Zugang zu jeglichen vereinsinternen Kommunikationssystemen zu gewähren. Jedes Mitglied ist im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht für die Sicherheit seiner Zugangsdaten verantwortlich.
- Bei Verstößen gegen die Verschwiegenheitserklärung ist ein Vereinsausschluss zulässig. Über einen Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand und informiert die Mitgliederversammlung.
§ 13 Haftung
Die Vorstandsmitglieder haften gegenüber dem Verein nur im Rahmen grober Fahrlässigkeit während der Amtsausübung.
§ 14 Datenschutzerklärung
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
- Allen Mitgliedern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 15 Sonstige Regelungen
- Punkte, die in der Satzung nicht ausreichend geregelt sind, können als vereinsinterne Richtlinien und Ordnungen von dem Vorstand festgelegt werden.
- Mitglieder des CatManiac e.V. sind verpflichtet, sich an die Zucht- und Haltungsrichtlinien des Vereins zu halten. Diese richten sich nach den Vorgaben des Dachverbandes World Cat Federation e.V. und dem deutschen Tierschutzgesetz. Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen an den Zucht- und Haltungsrichtlinien vorzunehmen und ist verpflichtet, die Mitglieder in Textform darüber zu informieren.
§ 16 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.
§ 17 Inkrafttreten
Die Neufassung der Satzung ist in der vorliegenden Form am 10.12.2023 von dem Vorstand des Vereins CatManiac e.V. beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.